Grund- und Ersatzversorgung

Gemäß §36 Abs. 2 Satz 2 EnWG haben die Betreiber von Elektrizitätsverteilnernetzen der allgemeinen Versorgung festzustellen, wer in ihrem Netzgebiet Grundversorger ist.

Grundversorgte Kunden sind alle Haushaltskunden im Sinne von §3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke beziehen.

Grundversorger ist derjenige Lieferant, der im Netzgebiet die meisten Haushaltskunden im Rahmen der allgemeinen Versorgung mit Strom versorgt.

Grundversorger im Verteilnetz der Elektrizitätswerk Karl Stengle GmbH & Co. KG ist ist die Elektrizitätswerk Karl Stengle GmbH & Co. KG in ihrer Marktrolle als Lieferant.

Die nächste Feststellung des Grundversorgers erfolgt am 01.07.2021

Die Ersatzversorgung in der Mittelspannung erfolgt durch den jeweiligen Grundversorger nach billigem Ermessen gemäß §§315 ff. BGB

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV)